Zum Inhalt springen
Anzeige · Gesponserter Inhalt von B.B.R. Finance OÜ
Will Parrish Reports
25 OKT 2026
Sonntag
Termine rund um AHV, Pensionskasse und Vorsorge
Nächster Termin Abstimmung zur AHV-Finanzierung · Sonntag, 29.11.2026 · in 35 Tage

Wer Ergänzungsleistungen beantragen kann und wo man sich meldet

Ergänzungsleistungen sind kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch, wenn Rente und Vermögen nicht reichen. Die Vermögensschwelle, was mit dem eigenen Haus gilt, wo man sich anmeldet und ab wann bezahlt wird.

Redaktion Will Parrish Reports · Erstveröffentlichung · 5 Min. Lesezeit
Eine Frau um die achtzig giesst in ihrer Altbauwohnung Kräutertöpfe auf dem Fenstersims.
Symbolbild. Die abgebildeten Personen stehen in keinem Zusammenhang mit dem beschriebenen Fall.

«Das ist doch Sozialhilfe», sagen viele, wenn das Wort Ergänzungsleistungen fällt, und verzichten deshalb auf einen Antrag. Das ist ein Missverständnis. Ergänzungsleistungen, kurz EL, sind ein gesetzlicher Anspruch, der zur AHV und IV gehört. Sie helfen dort, wo Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken, und sie müssen in der Regel nicht zurückbezahlt werden, solange man lebt.

Dieser Beitrag erklärt, wer EL beantragen kann, welche Vermögensgrenzen gelten, was mit dem eigenen Haus geschieht und wo man sich anmeldet. Was die neue 13. AHV-Altersrente für die EL bedeutet, steht ausführlich im Beitrag Die zusätzliche AHV-Rente kommt im Dezember; hier nur das Wichtigste dazu.

Wer Ergänzungsleistungen erhalten kann

Grundvoraussetzung ist ein Anspruch auf eine Rente der AHV, auch bei einem Rentenvorbezug, oder auf eine Hinterlassenen- oder IV-Rente. Dazu kommen drei weitere Bedingungen:

  • Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz. Wer im Ausland lebt, hat keinen Anspruch.
  • Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsdauer. Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige der EU und der EFTA erfüllen die Bedingung; andere Ausländerinnen und Ausländer brauchen grundsätzlich zehn Jahre ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz, Flüchtlinge und Staatenlose fünf Jahre.
  • Vermögen unter der Schwelle und anerkannte Ausgaben, die höher sind als die anrechenbaren Einnahmen.

Die Vermögensschwelle und das eigene Haus

Seit der EL-Reform von 2021 gibt es eine feste Vermögensschwelle. Wer mehr Vermögen hat, erhält keine EL. Die Schwelle liegt bei CHF 100’000 für Alleinstehende und CHF 200’000 für Ehepaare; für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente begründen, kommen je CHF 50’000 dazu.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Wohneigentum: Eine Liegenschaft, die man selbst bewohnt, wird bei der Prüfung der Schwelle nicht berücksichtigt. Wer also ein Haus besitzt, darin lebt und nur wenig Erspartes hat, ist nicht automatisch ausgeschlossen. Bei der eigentlichen EL-Berechnung zählt der Wert der selbst bewohnten Liegenschaft nur, soweit er CHF 112’500 übersteigt; in bestimmten Fällen, etwa wenn ein Ehepartner im Heim lebt, liegt dieser Freibetrag bei CHF 300’000.

Wie die Berechnung funktioniert

Die EL-Stelle stellt die anerkannten Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenüber. Die Differenz ist die jährliche Ergänzungsleistung. Zu den Ausgaben gehören ein Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf, 2026 CHF 20’670 für Alleinstehende und CHF 31’005 für Ehepaare, der Mietzins bis zu einem regionalen Höchstbetrag und eine Pauschale für die Krankenkassenprämie. Zu den Einnahmen gehören Renten, Erwerbseinkommen und ein Teil des Vermögens.

Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag von CHF 30’000 für Alleinstehende und CHF 50’000 für Ehepaare. Was darüber liegt, wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern zu Hause zu einem Zehntel pro Jahr als Einnahme angerechnet. Im Heim können die Kantone diesen Anteil auf bis zu einen Fünftel erhöhen.

Vereinfachtes Beispiel, alleinstehend, zu Hause, 2026Franken pro Jahr
Allgemeiner Lebensbedarf20’670
Mietzins, angenommen CHF 1’250 pro Monat (unter dem Höchstbetrag von CHF 18’300 in der Region Stadt)15’000
Anerkannte Ausgaben ohne Krankenkassenpauschale35’670
AHV-Altersrente, angenommen 12 × CHF 1’70020’400
13. AHV-Altersrentewird nicht angerechnet
Vermögensverzehr: (CHF 50’000 minus Freibetrag CHF 30’000) ÷ 102’000
Anrechenbare Einnahmen22’400
Differenz vor Krankenkassenpauschale13’270

Rein rechnerische Veranschaulichung mit frei gewählten Beträgen. Die kantonale Krankenkassenpauschale, Vermögenserträge und weitere Positionen sind nicht berücksichtigt. Ob und in welcher Höhe EL zustehen, entscheidet allein die zuständige EL-Stelle.

Die 13. AHV-Altersrente und die EL

Die neue 13. Altersrente, die ab Dezember 2026 ausbezahlt wird, darf nicht zu einer Kürzung oder Streichung der EL führen. Das Gesetz schliesst sie seit dem 1. Januar 2026 ausdrücklich von den anrechenbaren Einnahmen aus. Wie die Zahlung berechnet wird und wer sie erhält, erklärt unser Beitrag zur 13. AHV-Rente.

TERMINE IN DIESEM ARTIKEL
Dezember 2026Monatsbeginn in 37 Tagen 13. AHV-Altersrente: zählt bei der EL-Berechnung nicht als Einnahme
ab Anmeldung EL werden ab dem Monat ausgerichtet, in dem die Anmeldung eingereicht wird
CHF 100’000 Vermögensschwelle für Alleinstehende (Ehepaare CHF 200’000), ohne selbst bewohntes Wohneigentum

Gefülltes Quadrat: nächster Termin. Die Tage werden jeden Tag neu aus dem heutigen Datum berechnet.

Wo man sich anmeldet

Zuständig ist in der Regel die kantonale Ausgleichskasse des Wohnkantons; die Anmeldung wird meist bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde eingereicht. Es gibt Ausnahmen: Im Kanton Zürich ist die Zusatzleistungsstelle der Wohnsitzgemeinde zuständig, in den Städten Zürich und Winterthur eigene Ämter. In Basel-Stadt ist es das Amt für Sozialbeiträge, in Genf der Service des prestations complémentaires.

Ein Punkt ist besonders wichtig: EL werden ab dem Monat ausgerichtet, in dem die Anmeldung eingereicht wurde. Eine allgemeine Nachzahlung für frühere Monate gibt es nicht. Eine Ausnahme gilt beim Eintritt in ein Heim oder Spital: Wer sich innert sechs Monaten anmeldet, erhält EL ab dem Eintrittsmonat. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch besteht, verliert also nichts, wenn er sich früh meldet, aber womöglich etwas, wenn er wartet.

Was später mit dem Nachlass geschieht

Seit 2021 gibt es eine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass. Sie betrifft nur EL, die nach dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, und nur den Teil des Nachlasses, der CHF 40’000 übersteigt. Bei Ehepaaren wird erst aus dem Nachlass des zweitverstorbenen Partners zurückbezahlt. Für die Erben ist das gut zu wissen; für die Bezügerin selbst ändert es zu Lebzeiten nichts.

Was Sie prüfen können
  • Ihr Vermögen ohne selbst bewohnte Liegenschaft: Liegt es unter CHF 100’000 beziehungsweise CHF 200’000?
  • Ihre Miete im Vergleich zum Höchstbetrag Ihrer Region.
  • Die zuständige Stelle in Ihrem Kanton und das Anmeldeformular. Die Anmeldung erfolgt bei dieser Stelle, nie über eine private Website.
  • Ob ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht; sie ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Die Kurzfassung

Ergänzungsleistungen sind ein Rechtsanspruch für Rentnerinnen und Rentner, deren Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht decken. Die Vermögensschwelle liegt bei CHF 100’000 für Alleinstehende und CHF 200’000 für Ehepaare, das selbst bewohnte Eigenheim zählt dafür nicht. Bezahlt wird ab dem Anmeldemonat, darum lohnt sich eine frühe Abklärung. Wer in ein Pflegeheim zieht, findet die besonderen Regeln im Beitrag über die Kosten eines Pflegeheimplatzes.

Amtliche Quellen

Dies ist eine private, gesponserte Information von B.B.R. Finance OÜ auf willparrishreports.com. Sie stammt nicht vom Bund, nicht vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und nicht von einer AHV-Ausgleichskasse und steht mit diesen Stellen in keiner Verbindung. Sie ist keine Renten-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Beträge und Beispiele dienen der Veranschaulichung und sind keine Zusage für eine persönliche Leistung; sie wurden am anhand der genannten amtlichen Quellen geprüft und können sich ändern. Über diese Website werden keine Anträge gestellt und keine Gebühren erhoben. Geben Sie Ihre AHV-Nummer, Ihre IBAN oder Zugangsdaten nie auf einer Website ein, weil Sie einen Artikel gelesen haben. Für Ihren eigenen Fall wenden Sie sich an Ihre zuständige Ausgleichskasse; die Adressen finden Sie bei der Informationsstelle AHV/IV.

DAS TERMINBLATT
Jeden Montag die Termine der Woche.

Eine kurze E-Mail am Montag: welche Termine bei AHV, Pensionskasse, Säule 3a und Steuern anstehen, was neu gilt und eine Regel, erklärt mit ihrer amtlichen Quelle. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Sie erhalten zuerst eine E-Mail, mit der Sie Ihre Adresse bestätigen.