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Will Parrish Reports
25 OKT 2026
Sonntag
Termine rund um AHV, Pensionskasse und Vorsorge
Nächster Termin Abstimmung zur AHV-Finanzierung · Sonntag, 29.11.2026 · in 35 Tage

Das Referenzalter 65 für Frauen und was es für die Übergangsgeneration bedeutet

Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten Übergangsregeln: ein schrittweise steigendes Referenzalter, ein lebenslanger Rentenzuschlag und tiefere Kürzungssätze beim Vorbezug. Wer was erhält.

Redaktion Will Parrish Reports · Erstveröffentlichung · 5 Min. Lesezeit
Eine Frau Anfang sechzig in Schürze ordnet in einer kleinen Bäckerei Brotlaibe auf einem Holzregal.
Symbolbild. Die abgebildeten Personen stehen in keinem Zusammenhang mit dem beschriebenen Fall.

Jahrzehntelang war es eine feste Grösse: Frauen gingen in der Schweiz mit 64 in Rente, Männer mit 65. Mit der Reform AHV 21, die das Stimmvolk im September 2022 angenommen hat und die seit dem 1. Januar 2024 gilt, ändert sich das. Das Referenzalter der Frauen steigt in vier Schritten auf 65. Für neun Jahrgänge, die Frauen der sogenannten Übergangsgeneration, gibt es dafür einen Ausgleich.

Wer zu diesen Jahrgängen gehört, steht vor einer Wahl, die viele nicht kennen: lebenslanger Rentenzuschlag oder ein günstigerer Vorbezug. Dieser Beitrag ordnet die Regeln und verweist für die allgemeinen Sätze auf den Beitrag über Vorbezug und Aufschub.

Vier Schritte zum Referenzalter 65

Die Erhöhung erfolgt in Schritten von drei Monaten pro Jahr. Frauen des Jahrgangs 1961 erreichten ihr Referenzalter mit 64 Jahren und 3 Monaten, also im Jahr 2025. Für den Jahrgang 1962 sind es 64 Jahre und 6 Monate, für 1963 64 Jahre und 9 Monate. Ab dem Jahrgang 1964 liegt das Referenzalter bei 65 Jahren, wie bei den Männern. Ab 2028 gilt damit ein einheitliches Referenzalter.

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt jeweils am ersten Tag des Monats nach Erreichen des Referenzalters. Eine Frau, die im Februar 1962 geboren ist, hat ihr Referenzalter im August 2026 erreicht; ihre ordentliche Rente beginnt im September 2026. So rechnet es auch das amtliche Merkblatt 3.01 vor.

TERMINE IN DIESEM ARTIKEL
Dezember 2026Monatsbeginn in 37 Tagen 13. AHV-Altersrente: Der Rentenzuschlag zählt bei der Berechnung nicht mit
Jg. 1961 Referenzalter 64 Jahre und 3 Monate
Jg. 1962 Referenzalter 64 Jahre und 6 Monate
Jg. 1963 Referenzalter 64 Jahre und 9 Monate
ab Jg. 1964 Referenzalter 65 Jahre

Gefülltes Quadrat: nächster Termin. Die Tage werden jeden Tag neu aus dem heutigen Datum berechnet.

Wer zur Übergangsgeneration gehört

Als Übergangsgeneration gelten die Frauen der Jahrgänge 1961 bis und mit 1969. Sie erhalten Ausgleichsmassnahmen, weil sie die Erhöhung des Referenzalters vergleichsweise kurzfristig trifft. Die Massnahmen kommen in zwei Formen: als Zuschlag zur Rente für Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen, und als tiefere Kürzungssätze für Frauen, die sie vorbeziehen. Beides gleichzeitig gibt es nicht.

Der lebenslange Rentenzuschlag

Wer zur Übergangsgeneration gehört und die Altersrente nicht vorbezieht, erhält einen monatlichen Zuschlag. Er ist lebenslang und hängt von drei Grössen ab: vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, von der Rentenskala, also der Vollständigkeit der Beitragsjahre, und vom Jahrgang.

Der Grundbetrag bei voller Beitragsdauer liegt bei CHF 160 pro Monat, wenn das Durchschnittseinkommen höchstens CHF 60’480 beträgt, bei CHF 100 zwischen CHF 60’481 und CHF 75’600 und bei CHF 50 darüber. Je nach Jahrgang wird davon nur ein Teil ausbezahlt:

JahrgangReferenzalterAnteil am ZuschlagZuschlag bei Einkommen bis CHF 60’480
196164 J. + 3 Mt.25 %CHF 40
196264 J. + 6 Mt.50 %CHF 80
196364 J. + 9 Mt.75 %CHF 120
196465 J.100 %CHF 160
196565 J.100 %CHF 160
196665 J.81 %CHF 130
196765 J.63 %CHF 101
196865 J.44 %CHF 71
196965 J.25 %CHF 40

Beträge pro Monat bei voller Beitragsdauer (Rentenskala 44) gemäss Kreisschreiben des BSV zu AHV 21. Bei höherem Einkommen oder fehlenden Beitragsjahren fällt der Zuschlag tiefer aus. Der persönliche Betrag lässt sich mit dem Rechner der Informationsstelle AHV/IV ermitteln.

Zwei Eigenheiten machen den Zuschlag besonders: Er unterliegt nicht der Plafonierung bei Ehepaaren, wird also auch dann voll ausbezahlt, wenn die beiden Renten eines Paares gekürzt werden. Und er zählt nicht zur Bemessung der 13. AHV-Altersrente, die im Dezember 2026 zum ersten Mal ausbezahlt wird.

Die günstigeren Kürzungssätze beim Vorbezug

Wer zur Übergangsgeneration gehört und die Rente früher beziehen möchte, kann das weiterhin ab 62 tun. Statt der allgemeinen 6,8 Prozent pro Jahr gelten für diese Frauen tiefere Kürzungssätze, die je nach Einkommen und Jahrgang zwischen 0 und 10,5 Prozent liegen. Bei tieferen Einkommen fällt die Kürzung am geringsten aus. Das Bundesamt für Sozialversicherungen nennt als Beispiel eine Frau des Jahrgangs 1966 mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen unter CHF 60’480: Sie kann mit 64 ohne Kürzung in Rente gehen.

Die Kehrseite: Wer vorbezieht, verzichtet auf den lebenslangen Rentenzuschlag. Ob der Vorbezug zu tieferen Sätzen oder der spätere Bezug mit Zuschlag besser passt, hängt von Gesundheit, Erwerbsplänen und den übrigen Einkommen ab.

Ein Beispiel aus dem amtlichen Merkblatt

Das Merkblatt 3.01 rechnet den Fall einer Frau durch, die im Februar 1962 geboren ist, seit 1983 lückenlos Beiträge bezahlt hat und zwei Kinder grossgezogen hat. Ihr massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen liegt bei CHF 36’288. Daraus ergibt sich eine Altersrente von CHF 1’719 im Monat. Weil sie die Rente nicht vorbezieht, kommt der Rentenzuschlag für ihren Jahrgang dazu: CHF 80. Ab September 2026 erhält sie damit CHF 1’799 pro Monat, solange ihr Ehemann noch nicht im Rentenalter ist. Danach werden beide Renten neu berechnet.

Für wen sich die Abklärung lohnt

Betroffen sind Frauen, die heute etwa zwischen 57 und 65 Jahre alt sind. Besonders lohnend ist die Abklärung für Frauen mit tieferem Einkommen, weil bei ihnen sowohl der Zuschlag am höchsten als auch die Kürzung beim Vorbezug am tiefsten ist. Auch wer mit dem Gedanken spielt, das Pensum schrittweise zu reduzieren, sollte die Möglichkeit eines Teilbezugs kennen.

Was Sie prüfen können
  • Ihren Jahrgang und das daraus folgende Referenzalter samt Monat des Rentenbeginns.
  • Ihr ungefähres massgebendes Durchschnittseinkommen: Der Auszug aus dem individuellen Konto ist kostenlos.
  • Mit dem Rechner der Informationsstelle AHV/IV oder bei der Ausgleichskasse: Zuschlag bei regulärem Bezug gegenüber Kürzung bei Vorbezug.
  • Die Anmeldung zur Altersrente rund drei bis vier Monate vor dem gewünschten Beginn.

Die Kurzfassung

Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 steigt das Referenzalter in Schritten auf 65, und sie haben als Ausgleich eine Wahl: einen lebenslangen Rentenzuschlag von bis zu CHF 160 im Monat bei regulärem Bezug oder einen Vorbezug zu deutlich tieferen Kürzungssätzen. Welche Variante im Einzelfall passt, lässt sich nur mit den eigenen Zahlen beurteilen. Diese liefert die zuständige Ausgleichskasse.

Amtliche Quellen

Dies ist eine private, gesponserte Information von B.B.R. Finance OÜ auf willparrishreports.com. Sie stammt nicht vom Bund, nicht vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und nicht von einer AHV-Ausgleichskasse und steht mit diesen Stellen in keiner Verbindung. Sie ist keine Renten-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Beträge und Beispiele dienen der Veranschaulichung und sind keine Zusage für eine persönliche Leistung; sie wurden am anhand der genannten amtlichen Quellen geprüft und können sich ändern. Über diese Website werden keine Anträge gestellt und keine Gebühren erhoben. Geben Sie Ihre AHV-Nummer, Ihre IBAN oder Zugangsdaten nie auf einer Website ein, weil Sie einen Artikel gelesen haben. Für Ihren eigenen Fall wenden Sie sich an Ihre zuständige Ausgleichskasse; die Adressen finden Sie bei der Informationsstelle AHV/IV.

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