Was ein Vorbezug der AHV-Rente kostet und was ein Aufschub bringt
Seit der Reform AHV 21 lässt sich die Altersrente monatsweise ab 63 vorbeziehen, ganz oder teilweise, und bis 70 aufschieben. Die Kürzungs- und Zuschlagssätze im Überblick, mit einem Rechenbeispiel.
Mit 63 aufhören, mit 65 oder doch erst mit 68? Seit der Reform AHV 21, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, lässt sich der Beginn der Altersrente viel freier wählen als früher. Die Rente kann monatsweise vorbezogen oder aufgeschoben werden, ganz oder nur zum Teil. Die Freiheit hat aber einen Preis, oder je nach Sicht einen Ertrag: Ein Vorbezug kürzt die Rente lebenslang, ein Aufschub erhöht sie lebenslang.
Dieser Beitrag zeigt, wie die Sätze aussehen, rechnet ein Beispiel durch und nennt die Punkte, die vor einem Entscheid geklärt sein sollten. Wie die Rente selbst zustande kommt, erklärt der Beitrag Wie sich die AHV-Rente berechnet.
Das Zeitfenster zwischen 63 und 70
Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und steigt für Frauen schrittweise auf 65. Rund um dieses Alter öffnet die AHV ein Fenster: Frühestens ab 63 kann die Altersrente vorbezogen werden, spätestens mit 70 beginnt sie, wenn sie aufgeschoben wurde. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können ihre Rente weiterhin schon mit 62 vorbeziehen; für sie gelten zudem tiefere Kürzungssätze, die wir im Beitrag über die Übergangsgeneration beschreiben.
Neu ist vor allem die Feinheit: Der Rentenbeginn lässt sich auf jeden Monat legen, nicht mehr nur auf ganze Jahre. Und wer möchte, kann nur einen Teil der Rente beziehen und den Rest später.
Was ein Vorbezug kostet
Für jedes Jahr des Vorbezugs wird die Rente heute um 6,8 Prozent gekürzt, bei zwei Jahren also um 13,6 Prozent. Dazwischen gibt es monatliche Zwischenstufen. Die Kürzung gilt nicht nur bis zum Referenzalter, sondern für die ganze Rentendauer. Eine Witwen- oder Witwerrente, die später an die Stelle der vorbezogenen Altersrente tritt, wird gemäss Merkblatt 3.04 dagegen nicht gekürzt.
Der Vorbezug muss angemeldet werden, am besten drei bis vier Monate vor dem gewünschten Beginn. Ausbezahlt wird frühestens ab dem Monat nach der Anmeldung; rückwirkend geht es nicht.
Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen sollen die Kürzungssätze frühestens ab 2027 neu festgelegt werden. Welche Sätze dann gelten, war am 24. Oktober 2026 noch nicht beschlossen. Wer einen Vorbezug für 2027 oder später plant, sollte die geltenden Sätze darum kurz vor dem Entscheid bei der Ausgleichskasse erfragen.
Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: Wer die Rente vorbezieht, bleibt bis zum Referenzalter beitragspflichtig. Wer nicht mehr erwerbstätig ist, bezahlt dann Beiträge als nichterwerbstätige Person, berechnet nach Vermögen und Renteneinkommen.
Was ein Aufschub bringt
Umgekehrt lässt sich die Rente um mindestens ein und höchstens fünf Jahre aufschieben. Dafür gibt es lebenslang einen Zuschlag, der mit der Dauer steigt:
| Dauer | Vorbezug: Kürzung | Aufschub: Zuschlag |
|---|---|---|
| 1 Jahr | 6,8 % | 5,2 % |
| 2 Jahre | 13,6 % | 10,8 % |
| 3 Jahre | nicht möglich | 17,1 % |
| 4 Jahre | nicht möglich | 24,0 % |
| 5 Jahre | nicht möglich | 31,5 % |
Sätze gemäss Merkblatt 3.04 der Informationsstelle AHV/IV (Stand 1. Januar 2026), jeweils mit monatlichen Zwischenstufen. Für Frauen der Übergangsgeneration gelten beim Vorbezug tiefere Sätze.
Eine feste Aufschubdauer muss man nicht im Voraus festlegen: Während des Aufschubs lässt sich die Rente auf den Beginn jedes beliebigen Monats abrufen. Angemeldet wird der Aufschub mit dem Formular für die Altersrente, und zwar spätestens ein Jahr nach Erreichen des Referenzalters. Während des Aufschubs wird keine Altersrente ausbezahlt, und auch ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV besteht in dieser Zeit nicht. Bei Ehepaaren kann ein Aufschub zudem dazu führen, dass die Rente des Partners neu berechnet und plafoniert wird. Hinterlassenenrenten, die auf eine aufgeschobene Altersrente folgen, erhalten keinen Zuschlag.
Ein Rechenbeispiel mit einer angenommenen Rente
Angenommen wird eine Vollrente von CHF 2’000 pro Monat beim Referenzalter. Die Zahlen sind rein rechnerisch, ohne Steuern, ohne künftige Rentenanpassungen und ohne die 13. Altersrente.
| Rein rechnerische Variante | Rente pro Monat | Differenz pro Monat |
|---|---|---|
| Vorbezug um 2 Jahre | CHF 1’728 | minus CHF 272 |
| Vorbezug um 1 Jahr | CHF 1’864 | minus CHF 136 |
| Bezug im Referenzalter | CHF 2’000 | 0 |
| Aufschub um 1 Jahr | CHF 2’104 | plus CHF 104 |
| Aufschub um 3 Jahre | CHF 2’342 | plus CHF 342 |
Veranschaulichung der Prozentsätze an einer angenommenen Rente, keine persönliche Berechnung.
Wer ein Jahr früher beginnt, erhält in diesem Beispiel bis zum Referenzalter zwölf Monatsrenten von je CHF 1’864, zusammen CHF 22’368. Danach fehlen jeden Monat CHF 136. Rein rechnerisch ist der Vorsprung nach etwa 164 Monaten aufgebraucht, also nach knapp vierzehn Jahren. Wer länger lebt, hätte mit dem regulären Bezug mehr erhalten; wer früher stirbt, mit dem Vorbezug. Niemand kennt diese Zahl im Voraus, und genau darum ist der Entscheid keine reine Rechenaufgabe.
Teilbezug: ein Mittelweg
Seit AHV 21 kann auch nur ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden, mindestens 20 und höchstens 80 Prozent. Das passt etwa zu einer Pensionierung in Etappen: Wer das Arbeitspensum reduziert, kann die Einkommenslücke mit einem Teil der Rente überbrücken, während der Rest ungekürzt bleibt oder später mit Zuschlag beginnt. Der bezogene Anteil lässt sich einmal erhöhen.
Arbeiten nach dem Referenzalter
Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, zahlt weiterhin AHV-Beiträge. Es gibt aber einen Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat beziehungsweise CHF 16’800 im Jahr, auf den keine Beiträge fällig werden. Seit 2024 kann man auf den Freibetrag verzichten. Das kann sinnvoll sein, weil Beiträge nach dem Referenzalter unter bestimmten Bedingungen Lücken schliessen und die Rente einmalig neu berechnet werden kann, höchstens bis zur Maximalrente. Mehr zu Lücken im Beitrag Beitragslücken in der AHV.
Gefülltes Quadrat: nächster Termin. Die Tage werden jeden Tag neu aus dem heutigen Datum berechnet.
Was vor dem Entscheid geklärt sein sollte
- Wie hoch ist meine voraussichtliche Rente? Eine Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse ist die beste Grundlage.
- Wie überbrücke ich bei einem Vorbezug die Zeit bis zum Referenzalter, und welche AHV-Beiträge fallen in dieser Zeit noch an?
- Wie passt der AHV-Entscheid zur Pensionskasse und zur Säule 3a? Deren Regeln und Fristen sind andere.
- Bei Ehepaaren: Wie wirkt sich der Zeitpunkt auf die Obergrenze von 150 Prozent aus?
Die Kurzfassung
Ein Vorbezug kostet heute 6,8 Prozent pro Jahr, ein Aufschub bringt zwischen 5,2 und 31,5 Prozent, beides lebenslang. Mit dem Teilbezug gibt es Zwischenlösungen. Welche Variante passt, hängt von Gesundheit, Erwerbsplänen, anderen Einkommen und der Situation des Partners ab, nicht von einer allgemeinen Regel. Die verbindlichen Zahlen für den eigenen Fall liefert die zuständige Ausgleichskasse.
Amtliche Quellen
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.04 «Flexibler Rentenbezug» · Vorbezug, Aufschub, Teilbezug, Kürzungs- und Zuschlagssätze (Stand 1. Januar 2026).
- BSV: Reform AHV 21 · Flexibilisierung und Hinweis zu den künftigen Kürzungssätzen.
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.01 «Beiträge an die AHV, die IV und die EO» · Freibetrag für erwerbstätige Personen im Rentenalter.
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