Warum Ehepaare zusammen höchstens 150 Prozent erhalten
Zwei Einzelrenten, aber eine Obergrenze: Wie die Plafonierung bei Ehepaaren funktioniert, was das Einkommenssplitting bewirkt, was nach dem Tod eines Partners gilt und wie weit die politische Debatte ist.
Zwei Menschen, zwei volle Erwerbsleben, zwei Maximalrenten: Rein rechnerisch käme ein Ehepaar so auf das Doppelte einer Einzelrente. In der AHV ist das nicht vorgesehen. Die beiden Altersrenten eines Ehepaars dürfen zusammen höchstens 150 Prozent der Maximalrente betragen. Diese Obergrenze heisst Plafonierung, und sie gehört zu den am meisten diskutierten Regeln der ersten Säule.
Dieser Beitrag erklärt, wie die Plafonierung funktioniert, was das Einkommenssplitting damit zu tun hat, was nach dem Tod eines Partners gilt und wie weit die politische Debatte ist. Die Grundlagen der Rentenberechnung stehen im Beitrag Wie sich die AHV-Rente berechnet.
Jeder bekommt eine eigene Rente
Zuerst das Wichtigste: In der AHV gibt es keine gemeinsame Ehepaarrente. Jede Person hat Anspruch auf ihre eigene Altersrente, die auf ihr eigenes Konto ausbezahlt wird. Erst wenn beide Partner eine Rente beziehen, prüft die Ausgleichskasse, ob die Summe die Obergrenze übersteigt.
Bis dahin, also solange erst ein Partner im Rentenalter ist, wird dessen Rente aufgrund der eigenen, ungeteilten Einkommen berechnet. Sobald auch der zweite Partner rentenberechtigt wird, werden beide Renten neu berechnet. Darum ändert sich bei vielen Paaren die erste Rente nochmals, wenn der jüngere Partner pensioniert wird.
Das Splitting: geteilte Einkommen aus den Ehejahren
Bei dieser Neuberechnung kommt das Einkommenssplitting zum Zug. Die Einkommen, die beide Partner während der Kalenderjahre der Ehe erzielt haben, werden zusammengezählt und je zur Hälfte beiden angerechnet. Dasselbe gilt für Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Einkommen vor der Ehe und nach dem Referenzalter werden nicht geteilt.
Bei den Gutschriften gibt es eine zeitliche Grenze: Geteilt werden nur die Gutschriften zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Partner das Referenzalter erreicht. Bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern mit gemeinsamer Sorge entscheidet das Gericht, die KESB oder eine Vereinbarung der Eltern, wem die Erziehungsgutschrift angerechnet wird.
Das Splitting gleicht aus, wenn ein Partner wegen Kinderbetreuung weniger verdient hat. Es wird auch bei einer Scheidung vorgenommen und wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht.
Die Obergrenze in Franken
Im Jahr 2026 beträgt die Maximalrente CHF 2’520 im Monat, die Obergrenze für ein Ehepaar mit vollständiger Beitragsdauer also CHF 3’780. Übersteigt die Summe der beiden Einzelrenten diesen Betrag, werden beide Renten im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Ab Januar 2027 steigt die Maximalrente auf CHF 2’560; 150 Prozent davon ergeben rechnerisch CHF 3’840.
Hat ein Partner keine vollständige Beitragsdauer, liegt auch die massgebende Obergrenze tiefer. Keine Plafonierung gibt es unter anderem, wenn der gemeinsame Haushalt durch ein Gericht aufgehoben wurde.
Das Beispiel aus dem amtlichen Merkblatt
Das Merkblatt 3.01 der Informationsstelle AHV/IV rechnet einen Fall vor, der die Wirkung gut zeigt. Ein Ehepaar ist seit 1984 verheiratet, beide haben lückenlos Beiträge bezahlt. Nach dem Splitting ergibt sich für ihn eine ungekürzte Rente von CHF 1’935, für sie eine von CHF 1’915.
| Berechnungsschritt | Ehemann | Ehefrau |
|---|---|---|
| Ungekürzte Altersrente nach Splitting | CHF 1’935 | CHF 1’915 |
| Summe beider Renten | CHF 3’850 | |
| Obergrenze (150 % der Maximalrente) | CHF 3’780 | |
| Rente nach Plafonierung | CHF 1’900 | CHF 1’880 |
| Rentenzuschlag Übergangsgeneration (nicht plafoniert) | nein | CHF 80 |
| Ausbezahlte Rente pro Monat | CHF 1’900 | CHF 1’960 |
Berechnungsbeispiel des Merkblatts 3.01 (Stand 1. Januar 2026), Rentenbeginn des Ehemanns im Oktober 2026. Es zeigt die Methode und ist keine Aussage über eine andere Person.
Die Kürzung beträgt in diesem Fall zusammen CHF 70 im Monat. Bei zwei hohen Einkommen ist sie deutlich grösser: Zwei volle Maximalrenten von je CHF 2’520 würden zusammen CHF 5’040 ergeben, ausbezahlt werden CHF 3’780. Das sind CHF 1’260 weniger pro Monat.
Was nach dem Tod eines Partners gilt
Stirbt ein Partner, fällt die Plafonierung weg. Die verwitwete Person erhält ihre eigene Altersrente wieder ungekürzt und dazu einen Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent, allerdings nur bis zur Maximalrente. Wer gleichzeitig Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat, bekommt die höhere der beiden Leistungen.
Bei Paaren mit tieferen Einkommen kann der Zuschlag einen spürbaren Unterschied machen; bei hohen Einkommen ist er oft gering, weil die eigene Rente bereits nahe am Maximum liegt.
Gefülltes Quadrat: nächster Termin. Die Tage werden jeden Tag neu aus dem heutigen Datum berechnet.
Die politische Debatte
Kritiker sprechen bei der Plafonierung von einer «Heiratsstrafe», weil unverheiratete Paare zwei volle Einzelrenten erhalten können. Befürworter verweisen darauf, dass Ehepaare in der AHV auch Vorteile haben, etwa den Verwitwetenzuschlag, das Splitting oder Hinterlassenenrenten.
Die Mitte-Partei hat eine Volksinitiative eingereicht, die unter dem Titel «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare» die Plafonierung abschaffen will. Der Bundesrat empfiehlt sie zur Ablehnung ohne Gegenvorschlag. Der Nationalrat hat eine Vorlage zu den Hinterlassenenrenten zu einem indirekten Gegenvorschlag ausgebaut; die zuständige Kommission des Ständerats hat diese Elemente am 21. Oktober 2026 noch beraten. Ein Abstimmungstermin steht nicht fest. Am geltenden Recht ändert die Debatte bis auf Weiteres nichts.
Nicht zu verwechseln ist das mit der Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare», über die am 29. November 2026 abgestimmt wird. Sie betrifft die direkte Bundessteuer, nicht die AHV-Renten. Wie Renten besteuert werden, erklärt der Beitrag über die Besteuerung von Renten.
- Rechnen Sie damit, dass die erste Rente neu berechnet wird, sobald der zweite Partner rentenberechtigt ist.
- Prüfen Sie beide Kontoauszüge auf Beitragslücken; eine unvollständige Beitragsdauer senkt auch die Obergrenze.
- Ein Aufschub der eigenen Rente kann dazu führen, dass die Rente des Partners neu plafoniert wird.
Die Kurzfassung
Ehepaare erhalten zwei Einzelrenten, die zusammen auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt sind, 2026 auf CHF 3’780 im Monat. Das Splitting verteilt die Einkommen der Ehejahre gleichmässig, nach dem Tod eines Partners entfällt die Kürzung und es gibt einen Zuschlag von 20 Prozent. Die Forderung nach Abschaffung der Plafonierung ist politisch hängig, aber nicht entschieden. Für die eigenen Zahlen ist die Ausgleichskasse zuständig.
Amtliche Quellen
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» · Splitting, Plafonierung, Verwitwetenzuschlag, Berechnungsbeispiel.
- Parlament: Medienmitteilung der SGK-S vom 21. Oktober 2026 · Stand der Beratungen zum indirekten Gegenvorschlag.
- Bundesrat: Volksabstimmung vom 29. November 2026 · Vorlagen des Abstimmungssonntags.
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