Wie AHV-Renten und Pensionskassenleistungen besteuert werden
Renten zählen voll als Einkommen, Kapitalleistungen werden getrennt und milder besteuert, und jeder Kanton rechnet anders. Ein Überblick mit Beispiel, auch zur Frage, wie die 13. AHV-Altersrente steuerlich behandelt wird.
Viele Menschen erleben die erste Steuererklärung nach der Pensionierung als Überraschung. Der Lohnausweis fällt weg, dafür kommen Rentenbescheinigungen von der Ausgleichskasse und der Pensionskasse, vielleicht noch eine Bescheinigung über einen Kapitalbezug. Und plötzlich ist die Frage da: Was davon ist steuerbar, und zu welchem Satz?
Die kurze Antwort: Renten zählen voll zum Einkommen, Kapitalleistungen werden separat und milder besteuert, und wie viel am Ende zu bezahlen ist, hängt stark vom Wohnkanton ab. Dieser Beitrag erklärt die Grundsätze für die direkte Bundessteuer, zeigt, wo die Kantone abweichen, und geht auch auf die 13. AHV-Altersrente ein, die im Dezember 2026 zum ersten Mal ausbezahlt wird.
AHV-Renten: voll steuerbar
Renten der AHV und der IV sind zu 100 Prozent als Einkommen steuerbar. Das gilt beim Bund wie in den Kantonen. In der Steuererklärung werden sie mit dem Betrag eingetragen, den die Ausgleichskasse bescheinigt.
Das gilt auch für die neue 13. AHV-Altersrente. Im Vernehmlassungsbericht des Eidgenössischen Departements des Innern von 2024 steht ausdrücklich, dass sie bei den Empfängerinnen und Empfängern als Einkommen steuerbar ist. Weil sie mit der Dezemberrente ausbezahlt wird, gehört die erste 13. Altersrente zum Einkommen des Jahres 2026. Wer seine Steuern in Raten vorauszahlt, kann die Raten bei Bedarf bei der Steuerverwaltung anpassen lassen.
Anders bei den Ergänzungsleistungen: Sie sind steuerfrei. Und für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zählt die 13. Altersrente nicht als Einnahme. Mehr dazu im Beitrag über die Ergänzungsleistungen.
Renten aus der Pensionskasse und der Säule 3a
Auch Renten aus der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich zu 100 Prozent steuerbar. Für ältere Vorsorgeverhältnisse gibt es Übergangsregeln: Renten, die vor 1987 zu laufen begonnen haben oder vor 2002 begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das schon Ende 1986 bestand, sind beim Bund nur zu 60 oder 80 Prozent steuerbar, je nachdem, wer die Beiträge finanziert hat. Für die meisten Neurentnerinnen und Neurentner spielt das keine Rolle mehr. Renten aus der Säule 3a sind voll steuerbar.
Kapitalleistungen: getrennt und milder
Wer Kapital aus der Pensionskasse oder der Säule 3a bezieht, bezahlt darauf eine separate Jahressteuer, getrennt vom übrigen Einkommen. Beim Bund wird sie zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs berechnet, ohne Sozialabzüge. Auch alle Kantone besteuern Kapitalleistungen separat, aber mit unterschiedlichen Methoden und Tarifen. Darum kann derselbe Kapitalbezug in zwei Kantonen sehr unterschiedlich viel Steuern auslösen.
Einmal bezogen, ist das Kapital Vermögen. Es unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer, und seine Erträge, etwa Zinsen, sind als Einkommen steuerbar. Ob Rente oder Kapital besser passt, ist deshalb nie nur eine Steuerfrage; die Abwägung beschreibt der Beitrag Rente oder Kapital aus der Pensionskasse.
Ein Beispiel für das steuerbare Einkommen
Angenommen wird eine alleinstehende Person, die im ganzen Jahr 2026 eine AHV-Altersrente von CHF 2’000 und eine Pensionskassenrente von CHF 1’500 pro Monat bezieht. Die Beträge sind frei gewählt.
| Rein rechnerische Position, Steuerjahr 2026 | Betrag | Behandlung |
|---|---|---|
| AHV-Altersrente, 12 × CHF 2’000 | CHF 24’000 | Einkommen, 100 % |
| 13. AHV-Altersrente, Dezember 2026 | CHF 2’000 | Einkommen, 100 % |
| Pensionskassenrente, 12 × CHF 1’500 | CHF 18’000 | Einkommen, 100 % |
| Renteneinkommen vor Abzügen | CHF 44’000 | ordentlicher Tarif |
| Bezug eines 3a-Kontos, falls im selben Jahr | separat | eigene Jahressteuer, beim Bund zu 1/5 des Tarifs |
Veranschaulichung der Einordnung, keine Steuerberechnung. Abzüge, Vermögen, Wohnkanton und Gemeinde bestimmen die tatsächliche Steuer.
Wo die Kantone den Unterschied machen
Die direkte Bundessteuer ist überall gleich, die Kantons- und Gemeindesteuern sind es nicht. Unterschiede gibt es bei den Tarifen, bei den Abzügen und bei der Besteuerung von Kapitalleistungen. So zählt etwa der Kanton Zürich Kapitalleistungen, die im gleichen Steuerjahr fällig werden, ausdrücklich zusammen. Das ist ein Grund, warum viele ihre Bezüge aus der Säule 3a auf mehrere Jahre verteilen.
Verschieden sind auch die Fristen für die Steuererklärung. Im Kanton Zürich ist die Steuererklärung 2026 bis zum 31. März 2027 einzureichen; ein Gesuch um Fristerstreckung muss vor Ablauf der Frist gestellt werden. Im Kanton Bern steht die geltende Frist auf dem Brief zur Steuererklärung. Andere Kantone haben eigene Termine. Massgebend ist immer das Schreiben der eigenen Steuerverwaltung.
Wohnsitz, Umzug und Kapitalbezug
Wer nach der Pensionierung umzieht, sollte die Reihenfolge bedenken. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz ist für das ganze Steuerjahr grundsätzlich der Kanton zuständig, in dem man am Ende des Jahres wohnt. Für Kapitalleistungen aus der Vorsorge gilt dagegen der Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit. Ob ein Kapitalbezug vor oder nach einem Umzug erfolgt, kann deshalb einen Unterschied machen. Verbindlich beurteilen lässt sich das nur mit der Steuerverwaltung des betreffenden Kantons, und niemand sollte allein aus Steuergründen umziehen, ohne die übrigen Folgen zu bedenken.
Gefülltes Quadrat: nächster Termin. Die Tage werden jeden Tag neu aus dem heutigen Datum berechnet.
Für wen sich ein genauer Blick lohnt
Besonders lohnend ist eine sorgfältige Planung für Personen, die im gleichen Jahr pensioniert werden und Kapital beziehen, für Ehepaare, bei denen beide Partner Kapitalleistungen erwarten, und für alle, die einen Umzug in einen anderen Kanton erwägen. Auch wer neu eine Rente bezieht, sollte prüfen, ob die provisorischen Steuerrechnungen zum tatsächlichen Einkommen passen.
- Die Rentenbescheinigungen der Ausgleichskasse und der Pensionskasse für 2026, inklusive der 13. Altersrente.
- Ob im selben Jahr weitere Kapitalleistungen fällig werden.
- Die Frist für die Steuererklärung im Schreiben Ihrer kantonalen Steuerverwaltung.
- Ob Ihre provisorischen Steuerraten zum Renteneinkommen passen.
Die Kurzfassung
AHV-Renten, auch die 13. Altersrente, und Pensionskassenrenten sind als Einkommen voll steuerbar, abgesehen von Übergangsregeln für sehr alte Vorsorgeverhältnisse. Kapitalleistungen werden getrennt und zu einem reduzierten Satz besteuert, in jedem Kanton etwas anders. Ergänzungsleistungen sind steuerfrei. Verbindliche Auskunft zur eigenen Steuer gibt die kantonale Steuerverwaltung, zur Rente die zuständige Ausgleichskasse.
Amtliche Quellen
- ESTV: Wegleitung zur Steuererklärung 2026 (direkte Bundessteuer) · AHV/IV-Renten zu 100 % steuerbar, Übergangsregeln, Kapitalleistungen.
- Fedlex: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) · Art. 22 (Renten), Art. 24 (steuerfreie Einkünfte), Art. 38 (Kapitalleistungen), Art. 204 (Übergangsrecht).
- EDI: Bericht zur Vernehmlassung über die Umsetzung der 13. AHV-Rente (2024) · Steuerbarkeit der 13. Altersrente.
- Kanton Zürich: Zürcher Steuerbuch Nr. 133.1 · Einreichefrist für die Steuererklärung 2026.
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