Die Säule 3a bis zur Pensionierung und warum viele gestaffelt beziehen
Höchstbeträge 2026 und 2027, Einzahlen über das Referenzalter hinaus, die neuen Nachzahlungen für Lücken ab 2025 und was beim gestaffelten Bezug mehrerer Konten steuerlich gilt.
Jedes Jahr im Dezember dasselbe Bild: Wer noch in die Säule 3a einzahlen will, beeilt sich, damit das Geld vor dem Jahresende ankommt. Kurz vor der Pensionierung kommt eine zweite Frage dazu, die mindestens so viel ausmacht: Wann und wie wird das angesparte Geld wieder bezogen? Ob alles auf einmal oder verteilt auf mehrere Jahre, kann je nach Kanton einen spürbaren Unterschied bei den Steuern bedeuten.
Dieser Beitrag fasst die Regeln für die letzten Jahre vor und nach dem Referenzalter zusammen: Höchstbeträge, Fristen, die neuen Nachzahlungen und den gestaffelten Bezug. Wie Kapitalleistungen besteuert werden, vertieft der Beitrag über die Besteuerung von Renten und Kapital.
Die Höchstbeträge 2026 und 2027
In die gebundene Vorsorge, die Säule 3a, darf nur einzahlen, wer ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen hat. Die Einzahlungen sind bis zu einem Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
| Situation | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Erwerbstätige mit Pensionskasse | CHF 7’258 | CHF 7’373 |
| Erwerbstätige ohne Pensionskasse (20 % des Erwerbseinkommens, höchstens) | CHF 36’288 | CHF 36’864 |
Beträge gemäss ESTV-Wegleitung 2026 und Bundesratsentscheid zu den Beträgen ab 1. Januar 2027.
Die Frist am Jahresende
Massgebend ist nicht der Tag, an dem man die Zahlung auslöst, sondern der Tag der Gutschrift auf dem persönlichen Vorsorgekonto. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält ausdrücklich fest: Der Beitrag muss bis spätestens am 31. Dezember geleistet sein, und weder die Abbuchung vom eigenen Bankkonto noch die Gutschrift auf dem allgemeinen Konto der 3a-Einrichtung reichen aus. Wer im Dezember einzahlt, sollte darum die Bearbeitungszeiten seiner Bank einrechnen.
Gefülltes Quadrat: nächster Termin. Die Tage werden jeden Tag neu aus dem heutigen Datum berechnet.
Neu seit 2025: Lücken nachzahlen
Seit dem 1. Januar 2025 können fehlende Einzahlungen in die Säule 3a nachgeholt werden, allerdings nur für Lücken, die ab 2025 entstanden sind. Ältere Lücken bleiben offen. Ein Einkauf ist für bis zu zehn zurückliegende Jahre möglich, erstmals ab der Steuerperiode 2026. Voraussetzung ist, dass im Jahr des Einkaufs der ordentliche Höchstbeitrag voll einbezahlt wurde. Der Einkauf pro Jahr ist auf den sogenannten kleinen Beitrag begrenzt, 2026 also auf CHF 7’258. Nach einem Bezug der Altersleistung ist kein Einkauf mehr möglich.
Für Personen kurz vor der Pensionierung hat die Neuerung deshalb nur begrenzte Wirkung: Sie können höchstens die Lücken der Jahre ab 2025 schliessen. Und weil Einzahlungen ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen voraussetzen, endet die Möglichkeit mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Wer sich frühpensionieren lässt und kein Erwerbseinkommen mehr hat, kann für die folgenden Jahre nicht mehr in die Säule 3a einzahlen. Wie viel im Jahr der Pensionierung selbst noch möglich ist, klärt man am besten vorab mit der 3a-Einrichtung oder der Steuerverwaltung.
Wann das Geld bezogen werden kann
Die Altersleistung aus der Säule 3a darf frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter ausbezahlt werden. Spätestens beim Referenzalter wird sie fällig, ausser man ist weiterhin erwerbstätig: Dann kann der Bezug um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, und in dieser Zeit sind auch weitere Einzahlungen möglich. Für einige gesetzlich bestimmte Zwecke, etwa selbst genutztes Wohneigentum, ist ein früherer Bezug möglich.
Beim Referenzalter von 65 Jahren liegt das Bezugsfenster damit grundsätzlich zwischen 60 und 70. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 verschiebt es sich entsprechend ihrem Referenzalter, das im Beitrag über das Referenzalter der Frauen beschrieben ist.
Der gestaffelte Bezug und seine Grenzen
Kapitalleistungen aus der Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, beim Bund zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Weil der Tarif progressiv ist, steigt der Steuersatz mit der Höhe der Auszahlung. Zudem werden Kapitalleistungen, die im gleichen Steuerjahr fällig werden, in vielen Kantonen zusammengezählt, im Kanton Zürich etwa ausdrücklich. Deshalb verteilen viele den Bezug auf mehrere Jahre.
Das geht nur über mehrere Konten. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Kreisschreiben Nr. 18a der ESTV. Es hält fest:
- Man darf mehrere 3a-Verträge führen.
- Ein bestehendes Konto lässt sich nicht nachträglich aufteilen.
- Wer von einem Konto einen Teil bezieht, realisiert steuerlich bereits das ganze Konto; Teilbezüge sind nur eine Zahlungsmodalität.
- Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet und die Erwerbstätigkeit dann aufgibt, muss alle noch bestehenden 3a-Konten in diesem Zeitpunkt auflösen.
Ein Beispiel für die Planung, ohne Steuerbeträge, weil diese stark vom Kanton und von weiteren Kapitalbezügen abhängen:
| Rein illustrativer Fahrplan | Jahr des Bezugs | Weitere Kapitalleistung im selben Jahr? |
|---|---|---|
| 3a-Konto A | mit 61 | nein |
| 3a-Konto B | mit 62 | nein |
| 3a-Konto C | mit 63 | nein |
| Pensionskassenkapital | mit 65 | ja, wird je nach Kanton zusammengerechnet |
Veranschaulichung der Logik, keine Empfehlung. Ob und wie viel eine Staffelung bringt, hängt vom Wohnkanton, vom Zivilstand und von allen Kapitalleistungen ab.
Für wen das jetzt wichtig ist
Am meisten Handlungsspielraum haben Personen zwischen etwa 50 und 60, die noch Zeit haben, die Einzahlungen auf mehrere Konten zu verteilen. Wer bereits nur ein grosses Konto hat, kann künftige Einzahlungen auf ein neues Konto lenken. Und wer gleichzeitig über einen Kapitalbezug aus der Pensionskasse nachdenkt, sollte beides zusammen planen.
- Die Gutschrift Ihrer Einzahlung für 2026 bis zum 31. Dezember auf dem persönlichen 3a-Konto.
- Wie viele 3a-Konten Sie haben und wie die Guthaben verteilt sind.
- Den Bezugszeitpunkt jedes Kontos im Verhältnis zu anderen Kapitalleistungen.
- Die Praxis Ihres Wohnkantons bei der Besteuerung von Kapitalleistungen; die kantonale Steuerverwaltung gibt Auskunft.
Die Kurzfassung
2026 können Erwerbstätige mit Pensionskasse bis CHF 7’258 einzahlen, 2027 bis CHF 7’373, und die Gutschrift muss bis zum 31. Dezember auf dem Vorsorgekonto sein. Lücken ab 2025 lassen sich neu nachzahlen. Bezogen wird frühestens fünf Jahre vor und bei Erwerbstätigkeit bis fünf Jahre nach dem Referenzalter. Eine Staffelung ist nur über mehrere Konten möglich; was sie steuerlich bringt, bestimmt der Kanton.
Amtliche Quellen
- ESTV: Kreisschreiben Nr. 18a zur gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) · Frist 31. Dezember, mehrere Konten, Teilbezüge, Auflösung bei Erwerbsaufgabe.
- ESTV: Wegleitung zur Steuererklärung 2026 · Höchstabzüge 2026, Einkauf für Lücken ab 2025.
- Bundesrat: Beträge in der Säule 3a ab 2027 · Höchstbeträge CHF 7’373 und CHF 36’864.
- Fedlex: Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) · Art. 3 (Bezug), Art. 7a (Einkauf).
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