Zum Inhalt springen
Anzeige · Gesponserter Inhalt von B.B.R. Finance OÜ
Will Parrish Reports
25 OKT 2026
Sonntag
Termine rund um AHV, Pensionskasse und Vorsorge
Nächster Termin Abstimmung zur AHV-Finanzierung · Sonntag, 29.11.2026 · in 35 Tage

Rente oder Kapital aus der Pensionskasse und warum die Frist im Reglement steht

Mindestens einen Viertel des obligatorischen Altersguthabens darf man als Kapital beziehen, oft mehr. Was der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent bedeutet, wer zustimmen muss und warum der Entscheid früh fällt.

Redaktion Will Parrish Reports · Erstveröffentlichung · 5 Min. Lesezeit
Ein Mann um die sechzig steht in einer Wohnung an einem grossen Fenster und schaut auf einen See im Morgendunst.
Symbolbild. Die abgebildeten Personen stehen in keinem Zusammenhang mit dem beschriebenen Fall.

Es ist eine der grössten finanziellen Entscheidungen im Leben, und sie fällt oft früher, als man denkt: Soll das Guthaben der Pensionskasse als lebenslange Rente fliessen oder ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt werden? Wer erst im letzten Arbeitsmonat darüber nachdenkt, hat die Frage vielleicht schon verpasst. Denn wann man sich festlegen muss, steht nicht im Gesetz, sondern im Reglement der eigenen Pensionskasse.

Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Eckwerte, zeigt die Unterschiede an einem Rechenbeispiel und nennt die Punkte, die vor dem Entscheid geklärt sein sollten. Eine Empfehlung für die eine oder andere Variante gibt er bewusst nicht; die richtige Wahl hängt von der persönlichen Lage ab.

Was das Gesetz garantiert

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) gibt allen Versicherten ein Recht: Sie können mindestens einen Viertel ihres obligatorischen Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Viele Pensionskassen gehen weiter und erlauben einen höheren Anteil oder sogar den vollständigen Kapitalbezug. Das Gesetz lässt das ausdrücklich zu, erlaubt den Kassen aber auch, im Reglement eine Frist festzulegen, innerhalb derer der Kapitalbezug geltend gemacht werden muss.

Eine gesetzliche Höchstdauer für diese Frist gibt es nicht. Manche Kassen verlangen die Erklärung einige Monate vor der Pensionierung, andere deutlich früher. Massgebend ist allein das Reglement der eigenen Kasse.

Bei Verheirateten und eingetragenen Partnern kommt eine weitere Bedingung dazu: Der Kapitalbezug ist nur zulässig, wenn der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Manche Kassen verlangen dafür eine amtlich beglaubigte Unterschrift.

TERMINE IN DIESEM ARTIKEL
Reglement Frist für die Wahl des Kapitalbezugs: legt jede Pensionskasse selbst fest
1/4 Gesetzlicher Mindestanteil, der als Kapital bezogen werden kann (Art. 37 BVG)
schriftlich Zustimmung der Ehegattin, des Ehegatten oder des eingetragenen Partners

Gefülltes Quadrat: nächster Termin. Die Tage werden jeden Tag neu aus dem heutigen Datum berechnet.

Der Umwandlungssatz und was er bedeutet

Wer die Rente wählt, erhält jedes Jahr einen festen Prozentsatz des Altersguthabens als Rente. Dieser Prozentsatz heisst Umwandlungssatz. Für den obligatorischen Teil schreibt das BVG einen Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 vor. Die BVG-Reform, die eine Senkung vorgesehen hatte, wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 2024 abgelehnt; der Satz gilt deshalb unverändert.

Für den überobligatorischen Teil, also das Guthaben aus höheren Löhnen oder Einkäufen, dürfen die Kassen tiefere Sätze anwenden. Viele rechnen deshalb mit einem gemischten Satz, der unter 6,8 Prozent liegt. Der tatsächlich angewandte Satz steht im Vorsorgeausweis oder im Reglement. Bis zur Pensionierung wird das obligatorische Guthaben mindestens zum BVG-Mindestzinssatz verzinst; er liegt 2026 bei 1,25 Prozent.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen wird ein Altersguthaben von CHF 400’000, vollständig im obligatorischen Bereich, bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent. Die Zahlen sind rein rechnerisch, ohne Steuern, Zinsen oder Teuerung.

Rein rechnerische VarianteKapitalRente pro Jahr
Volle Rente0CHF 27’200
Ein Viertel als Kapital (gesetzliches Minimum)CHF 100’000CHF 20’400
Hälfte als Kapital (wenn das Reglement es erlaubt)CHF 200’000CHF 13’600
Ganzes Guthaben als Kapital (wenn erlaubt)CHF 400’0000

Veranschaulichung mit dem gesetzlichen Mindestumwandlungssatz. Eine reale Kasse kann für den überobligatorischen Teil tiefere Sätze anwenden; Steuern fallen bei beiden Varianten an, aber unterschiedlich.

Rein rechnerisch entspricht die volle Rente nach knapp fünfzehn Jahren dem ausbezahlten Kapital. Wer länger lebt, hat mit der Rente mehr erhalten; wer kürzer lebt oder das Kapital gut anlegt, kann mit dem Kapital besser fahren. Das Kapital trägt allerdings das Anlage- und das Langlebigkeitsrisiko selbst: Ist es aufgebraucht, bleibt nur die AHV.

Was für die Rente spricht, was für das Kapital

Die Rente bietet Planbarkeit: einen festen Betrag bis zum Lebensende, unabhängig von Börsen und Alter. Stirbt die versicherte Person, erhält der überlebende Ehepartner in der Regel eine Hinterlassenenrente; im obligatorischen Teil beträgt sie 60 Prozent der Altersrente. Die Rente ist jedes Jahr voll als Einkommen zu versteuern.

Das Kapital bietet Flexibilität: Es kann für eine Hypothek, eine Schenkung an Kinder oder eine eigene Anlage verwendet werden, und ein verbleibender Rest gehört zum Nachlass. Es wird beim Bezug einmal separat und zu einem reduzierten Satz besteuert; danach sind die Erträge und das Vermögen steuerbar. Wie das im Detail funktioniert und warum der Kanton entscheidend ist, erklärt der Beitrag über die Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen.

Viele wählen deshalb eine Mischung: einen Teil als Rente für die laufenden Ausgaben, einen Teil als Kapital für Reserven oder besondere Vorhaben.

Wofür das Kapital nicht gedacht ist

Ein Kapitalbezug ist keine Abkürzung zu anderen Leistungen. Wer das Geld ausgibt und später mit AHV-Rente und Restvermögen nicht über die Runden kommt, kann zwar Ergänzungsleistungen beantragen, aber die EL-Stellen prüfen die Vermögensentwicklung genau. Auch darum lohnt sich ein realistischer Plan für die ersten fünfzehn bis zwanzig Jahre.

Für wen die Frage besonders drängt

Am meisten Zeitdruck haben Versicherte, deren Kasse eine lange Anmeldefrist kennt, sowie Personen, die frühzeitig in Pension gehen wollen. Auch wer das Guthaben auf mehrere Jahre verteilt beziehen möchte, etwa zusammen mit der Säule 3a, sollte früh planen, weil Kapitalleistungen im gleichen Steuerjahr in vielen Kantonen zusammengerechnet werden.

Was Sie prüfen können
  • Ihr Reglement: Wie viel Kapital ist möglich, und bis wann müssen Sie den Bezug erklären?
  • Ihren Vorsorgeausweis: Welcher Umwandlungssatz gilt für Ihr gesamtes Guthaben, und wie hoch wäre die Rente?
  • Bei Verheirateten: die schriftliche Zustimmung des Partners und die Höhe der Hinterlassenenrente.
  • Ob irgendwo noch ein vergessenes Freizügigkeitsguthaben liegt, das zum Gesamtbild gehört.

Die Kurzfassung

Mindestens einen Viertel des obligatorischen Guthabens darf man als Kapital beziehen, oft mehr. Der Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent gilt nur für den obligatorischen Teil. Die Frist für den Entscheid legt das Reglement fest, und Verheiratete brauchen die schriftliche Zustimmung des Partners. Ob Rente, Kapital oder eine Mischung besser passt, ist eine persönliche Abwägung; für die verbindlichen Zahlen ist die eigene Pensionskasse zuständig.

Amtliche Quellen

Dies ist eine private, gesponserte Information von B.B.R. Finance OÜ auf willparrishreports.com. Sie stammt nicht vom Bund, nicht vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und nicht von einer AHV-Ausgleichskasse und steht mit diesen Stellen in keiner Verbindung. Sie ist keine Renten-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Beträge und Beispiele dienen der Veranschaulichung und sind keine Zusage für eine persönliche Leistung; sie wurden am anhand der genannten amtlichen Quellen geprüft und können sich ändern. Über diese Website werden keine Anträge gestellt und keine Gebühren erhoben. Geben Sie Ihre AHV-Nummer, Ihre IBAN oder Zugangsdaten nie auf einer Website ein, weil Sie einen Artikel gelesen haben. Für Ihren eigenen Fall wenden Sie sich an Ihre zuständige Ausgleichskasse; die Adressen finden Sie bei der Informationsstelle AHV/IV.

DAS TERMINBLATT
Jeden Montag die Termine der Woche.

Eine kurze E-Mail am Montag: welche Termine bei AHV, Pensionskasse, Säule 3a und Steuern anstehen, was neu gilt und eine Regel, erklärt mit ihrer amtlichen Quelle. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Sie erhalten zuerst eine E-Mail, mit der Sie Ihre Adresse bestätigen.